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§ 20 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 20

Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.

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