Änderungsmeldungen
§ 19a.
(1) Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
- 1. Namensänderung,
- 2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
- 3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 5. Dienstgeberwechsel,
- 6. Beendigung der Berufsausübung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
10011129
Dokumentnummer
NOR40203663