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§ 19a KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Änderungsmeldungen

§ 19a.

(1) Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
  3. 3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
  4. 4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  5. 5. Dienstgeberwechsel,
  6. 6. Beendigung der Berufsausübung.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR40203663

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