Aufzeichnung über Fremdleistungen
§ 20.
(1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
- 1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
- 2. Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
- 3. Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
4.Kosten.
Schlagworte
Verbrauchsgut, Gebrauchsgut
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048665
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