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§ 20 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufzeichnung über Fremdleistungen

§ 20.

(1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. 1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
  2. 2. Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
  3. 3. Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und

    4.Kosten.

Schlagworte

Verbrauchsgut, Gebrauchsgut

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048665

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