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§ 20 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 20

(1) Die Vergütungen der Richter und der Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind auf Grund der von den Senatsvorsitzenden zu verfassenden, mit Abschriften der Entscheidungen zu belegenden Monatsberichte durch das Bundesministerium für Finanzen anzuweisen.

(2) Die Vergütungen der Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind aus dem Handverlag der Bundesverteilungskommission anzuweisen.

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