3. Hauptstück
Maßnahmen zur Förderung von Soldatinnen Absolventinnentreffen
§ 20.
Absolventinnen der Landesverteidigungsakademie, der Theresianischen Militärakademie und der Heeresunteroffiziersakademie ist die Abhaltung eines bedarfsorientierten gemeinsamen Treffens zu ermöglichen. Die Zeiten dieser Treffen gelten als Dienstzeiten, die notwendigen Reisebewegungen sind als Dienstverrichtung am Dienstort bzw. als Dienstreise im Sinne der RGV anzuordnen und abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278617
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