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§ 20 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Übergangsregelungen

§ 20.

(1) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.

(2) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.

(3) Bis zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden, sofern Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt.

(4) § 5 Abs. 1 gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.

(5) Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen giltAnlage 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218348

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