Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
§ 20.
(1) Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 61a und § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 18) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.
(5) Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 13 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 und der Experten gemäß § 13 Abs. 5 im Amt.
(6) Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.
(7) Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.
(9) Bei Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR‑Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bei denen länger als zwölf Monate kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Unternehmer besteht, erlischt die Zulassung gemäß § 4 kraft Gesetzes. Diese Bestimmung gilt rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2024.
(10) Im Bereich der biologischen Produktion aktive Kontrollstellen haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 unter Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. 139/2024 beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20009335
Dokumentnummer
NOR40264801
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