Kommunale Gesundheitsämter
§ 20
(1) Einrichtungen eines Stadt- oder eines Landkreises können als Gesundheitsamt anerkannt werden (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes), wenn sie schon bisher die ärztlichen Aufgaben auf den im § 3 Abs. 1 Nrn. I und II des Gesetzes angegebenen Gebieten allein oder im Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen des Kreises erfüllt haben. Dabei ist es unerheblich, wenn ihre Tätigkeit auf einzelnen dieser Gebiete noch nicht voll ausgebaut war. Sie müssen jedoch für die Übernahme dieser Aufgaben nach ihrem Personalbestand und ihrer räumlichen und sonstigen Ausgestaltung geeignet und ihr Weiterbestehen muß finanziell gesichert sein. Die Kosten dieser Einrichtung sind im Haushalt in Einnahme und Ausgabe abgesondert zu behandeln.
(2) Die Anerkennung und ihr Widerruf (§ 6 des Gesetzes) erfolgt nach Anhören der obersten Landesbehörde durch den Reichsminister des Innern.
Schlagworte
Stadtkreis
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129483
alte Dokumentnummer
N8193512386I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)