Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle
§ 20.
(1) Pro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immoblisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen bei der Erstanlieferung und in weiterer Folge mindestens zweimal jährlich je zwei Probekörper nach derselben Mischung (dieselben Abfallarten in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) zu übernehmen oder herzustellen. Die eine Hälfte der Probekörper ist für die Identitätskontrolle gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 zu verwenden, die andere Hälfte ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die rückgestellten Probekörper von verfestigten und stabilisierten Abfällen sind zweimal jährlich auf relevante Zerfallserscheinungen, insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den Aufzeichnungen gemäß § 41 zu vermerken und der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Weiters ist vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Mischung zu überprüfen.
(3) Wird im Rahmen der Eingangskontrolle eine fehlende Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder den begleitenden Papieren festgestellt, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer analytischen Untersuchung zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.
Schlagworte
Volumsveränderung
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095292
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