Festsetzung der Schulsprengel
§ 20
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion.
(2) Wenn sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Länder oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) das Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen herzustellen und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.
22.02.2019
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