§ 20 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Festsetzung der Schulsprengel

§ 20

(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium) und Anhörung der Gemeinden, in denen sich der Betriebsstandort der für den in Aussicht genommenen Schulsprengel in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen befindet, durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Wenn sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Länder oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) das Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen herzustellen und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.

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