5. Abschnitt
Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
§ 20.
(1) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.
(2) Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173801
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