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§ 20 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

5. Abschnitt

Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

§ 20.

(1) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.

(2) Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173801