Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters
§ 20.
(1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.
(2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn
- 1. die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder
- 2. er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260765
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