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§ 20a ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

§ 20a.

(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260766

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