Jahresabschluß
§ 20.
(1) Der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 – ausgenommen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) – bis 243 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht und, soweit ein Entlastungsbeschluss vorliegt, den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsrates bis 31. Mai des nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von beiden Bundesministern bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Poststempels) versagt wird.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40249996
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