Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b.
Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40249995
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