§ 19b AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Ermächtigung zur Kreditaufnahme

§ 19b.

Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244445