V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen Meßeinrichtungen
§ 20.
(1) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Schlagworte
Schlußbestimmung, Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40043922
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