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§ 201 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

früher § 152

Berichtigung des Meistbotes

§ 201.

(1) Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Beschlusses, womit der Zuschlag für wirksam erklärt wird. Der zu erlegende Betrag vermindert sich um jene Beträge, die auf Forderungen von Pfandgläubigern, die aus dem Meistbote voraussichtlich zum Zug gelangen und mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind oder auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen, entfallen. Rückständige Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Leistungen, rückständige Zinsen der zur Übernahme bestimmten Forderungen sowie Prozess- und Exekutionskosten dürfen bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht werden.

(2) Auch das bei Gericht erlegte Vadium vermindert den zu erlegenden Betrag des Meistbots.

(3) Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, so hat der Ersteher das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen. Diese Zinsen sowie die Zinsen der bei Gericht erlegten Beträge des Meistbots fallen in die Verteilungsmasse.

(4) Die für die Erwerbung der Liegenschaft zu entrichtenden Übertragungsgebühren dürfen nicht in das Meistbot eingerechnet werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

früher § 152

Schlagworte

Prozesskosten

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237162

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