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§ 202 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 152a

Übernahmebetrag für Dienstbarkeiten zu leitungsgebundener Energieversorgung

§ 202.

(1) Der Betrag, welcher für die Übernahme einer Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, zu leisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Er ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen.

(2) Wird dieser Betrag nicht fristgerecht erlegt, so ist dieser von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu verzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

früher § 152a

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233708