Wetteruntersuchungen.
§ 201
Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß
- a) die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
- b) ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,
- c) Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.
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