vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 200i BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Verwendungsbezeichnung

§ 200i.

(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
  2. 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)