Vertreter der Klassensprecher
§ 1a.
(1) Für Volksschuloberstufen, für Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009897
Dokumentnummer
NOR40223878
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