Begriffsbestimmungen
§ 1a.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
- 2. „genetisch veränderte Tiere“:
- a) ungeachtet der Art der Mutation
- aa) gentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, und
- bb) Tiere mit induzierten Mutationen sowie
- b) Tiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Gesetzesnummer
20008743
Dokumentnummer
NOR40228254
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