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§ 1a TVSV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

Begriffsbestimmungen

§ 1a.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
  2. 2. „genetisch veränderte Tiere“:
  1. a) ungeachtet der Art der Mutation
  1. aa) gentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, und
  2. bb) Tiere mit induzierten Mutationen sowie
  1. b) Tiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40228254

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