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§ 1a PK-InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Allgemeine Informationen

§ 1a.

Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
  2. 2. den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
  3. 3. die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
  4. 4. die Rechte und Pflichten
  1. a) der Pensionskasse,
  2. b) des Arbeitgebers sowie
  3. c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
  1. 5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  2. 6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
  3. 7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
  4. 8. falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
  5. 9. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
  6. 10. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
  7. 11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
  8. 12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG
  1. a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
  2. b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
  3. c) die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Telefonnummer, Internetadresse

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008110

Dokumentnummer

NOR40210162

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