Allgemeine Informationen
§ 1a.
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:
- 1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2. den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
- 3. die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
- 4. die Rechte und Pflichten
- a) der Pensionskasse,
- b) des Arbeitgebers sowie
- c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
- 5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
- 6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
- 7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
- 8. falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
- 9. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
- 10. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
- 11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
- 12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG
- a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
- b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
- c) die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Telefonnummer, Internetadresse
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20008110
Dokumentnummer
NOR40210162
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