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§ 1a BVWG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Weitere Liegenschaftsübertragungen

§ 1a.

(1) Der Gesellschaft werden alle Liegenschaften der EZ 23 und EZ 89 der KG 56507 Elixhausen mit allen Grundstücksnummern in das Eigentum übertragen. Der Eigentumsübergang wird mit 31. Dezember 2025 wirksam, sofern bis dahin die in Abs. 2 angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Der Erwerb und die nachhaltige Bewirtschaftung der angeführten Liegenschaften einschließlich der darauf befindlichen Objekte stellt einen Gesellschaftszweck der Gesellschaft dar.

(2) Die Gesellschaft hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (Abs. 1) an den Bundesminister für Finanzen ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist anhand eines von einem befugten Sachverständigen zu erstellenden Wertermittlungsgutachtens festzulegen. Die Modalitäten für die Ermittlung und die Zahlung des Entgeltes sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Des Weiteren sind auch die Modalitäten der Bewirtschaftung vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abzuschließen.

(3) Der Gesellschaft werden alle Liegenschaften

  1. 1. der EZ 90059 der KG 81115 Kematen mit allen Grundstücksnummern sowie
  2. 2. die in Anhang III angeführten Liegenschaften (HBLFA Raumberg-Gumpenstein)
  1. in das Eigentum übertragen. Im Fall der Z 1 wird der Eigentumsübergang mit 1. Jänner 2027 wirksam, sofern bis dahin die in Abs. 4 angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Im Fall der Z 2 wird der Eigentumsübergang mit 1. Juli 2027 wirksam, sofern bis dahin die in Abs. 5 angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Der Erwerb, die nachhaltige Bewirtschaftung und eine allfällige Verwertung der angeführten Liegenschaften einschließlich der darauf befindlichen Objekte stellt einen Gesellschaftszweck der Gesellschaft dar.

(4) Die Gesellschaft hat die ihr gemäß Abs. 3 Z 1 übertragenen Liegenschaften einer schrittweisen bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Die Verwertung hat im Rahmen von öffentlichen Feilbietungen stattzufinden. Verkäufe, Einräumungen von Rechten oder Bestandgaben ohne öffentliche Feilbietung sind nur an Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zulässig. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Verkaufserlöse oder Erlöse aus Baurechtseinräumungen aus den ihr gemäß Abs. 3 Z 1 übertragenen Liegenschaften, abzüglich einer prozentuellen Erfolgsbeteiligung der Gesellschaft und den der Gesellschaft nachweislich angefallenen, angemessenen Kosten aus der Anentwicklung und Verwertung der Liegenschaften, an den Bund auszuschütten. Die näheren Modalitäten der Verwertung der Liegenschaften und der Ausschüttung der Veräußerungserlöse sind vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind bis zum Ablauf des 1. Jänner 2027 abzuschließen.

(5) Die Gesellschaft hat für die ihr gemäß Abs. 3 Z 2 übertragenen Liegenschaften an den Bundesminister für Finanzen ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist anhand eines von einem befugten Sachverständigen zu erstellenden Wertermittlungsgutachtens festzulegen. Die Modalitäten für die Ermittlung und die Zahlung des Entgeltes sind vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Des Weiteren sind auch die Modalitäten der Bewirtschaftung und einer allfälligen Verwertung, im Falle einer Verwertung insbesondere die Weiterveräußerung von Teilflächen durch die Gesellschaft an Dritte, vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind bis zum Ablauf des 1. Juli 2027 abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR40280054

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