vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 BVWG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Fruchtgenußentgelt

§ 2.

(1) Für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes hat die Gesellschaft ein jährliches Entgelt zu entrichten. Dieses Entgelt beträgt 50% des Jahresüberschusses.

(2) Das Fruchtgenußentgelt gemäß Abs. 1 ist halbjährlich im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten. Nach Feststellung des Jahresüberschusses ist eine allfällige Differenz bei der darauffolgenden Zahlung auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR12139264

alte Dokumentnummer

N8199644176L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)