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§ 1 Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

§ 1.

(1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:

Länder

Verteilungsschlüssel

Burgenland

2,739453%

Kärnten

5,860326%

Niederösterreich

18,738108%

Oberösterreich

17,769283%

Salzburg

6,900836%

Steiermark

15,188123%

Tirol

13,700107%

Vorarlberg

5,473542%

Wien

13,630222%

  

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011398

Dokumentnummer

NOR40228591

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