§ 1
Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 1996 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß in Höhe von 25 Millionen Schilling gewährt. Dieser Zweckzuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Landes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der dafür vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
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