vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Zuschuß - Burgenland - 75. jährige Zugehörigkeit zu Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1996

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.