1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.
Schlagworte
Eignungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40189016
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