§ 1 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2015

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1*)
Allgemeines

Das Land hat die Errichtung, den Ersterwerb und die Erneuerung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in Vorarlberg gelegen sind, zu fördern sowie Wohnbeihilfen zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015

10.12.2015

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