Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1. den Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind,
- 2. folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des § 4 Abs. 2 oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:
- a) Rampenverlegungen,
- b) die Errichtung zusätzlicher Einzelrampen bei Anschlussstellen und Knoten,
- c) die Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt und
- d) die Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt,
- e) die Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß § 4 Abs. 3 BStG 1971, sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.
- 3. Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 50 Millionen Euro übersteigen und
- 4. die netzweite Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen.
(2) Vorhabenskosten im Sinne des Abs. 1 sind
- die Summe aus
- a) Maßnahmenkosten: Kosten für
- aa) Grundeinlöse,
- bb) Projektierung und Projektmanagement und
- cc) Bau,
- b) Kosten für Unvorhergesehenes und
- c) Kosten für Preisgleitung, in Abhängigkeit vom vorgesehenen Errichtungszeitraum.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20010270
Dokumentnummer
NOR40205547
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