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§ 1 Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2018

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. den Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind,
  2. 2. folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des § 4 Abs. 2 oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:
  1. a) Rampenverlegungen,
  2. b) die Errichtung zusätzlicher Einzelrampen bei Anschlussstellen und Knoten,
  3. c) die Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt und
  4. d) die Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt,
  5. e) die Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß § 4 Abs. 3 BStG 1971, sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.
  1. 3. Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 50 Millionen Euro übersteigen und
  2. 4. die netzweite Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen.

(2) Vorhabenskosten im Sinne des Abs. 1 sind

  1. die Summe aus
  1. a) Maßnahmenkosten: Kosten für
  1. aa) Grundeinlöse,
  2. bb) Projektierung und Projektmanagement und
  3. cc) Bau,
  1. b) Kosten für Unvorhergesehenes und
  2. c) Kosten für Preisgleitung, in Abhängigkeit vom vorgesehenen Errichtungszeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20010270

Dokumentnummer

NOR40205547

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