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§ 1 WFA-KlimaV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276501

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