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§ 2 WFA-KlimaV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Geltungsbereich

§ 2.

Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf

  1. 1. zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
  2. 2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276502

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