Ziele
§ 1.
Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Entschädigung von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern für durch den Klimawandel, insbesondere durch Borkenkäfermassenvermehrung, verursachten Wertverlust und Folgekosten;
- 2. Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Borkenkäfer;
- 3. Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität im Wald;
- 4. Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40225201
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