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§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2018

§ 1.

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010334

Dokumentnummer

NOR40208447

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