§ 2.
(1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S.) eine Verfügung im Einzelfall.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Parlamentsdirektion oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Erlöse ist vom Direktorium der Parlamentsdirektion vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010334
Dokumentnummer
NOR40208448
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