§ 1.
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010334
Dokumentnummer
NOR40208447
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