§ 1.
Gewerbetreibende dürfen die Worte „Konditorei“, „Zuckerbäckerei“ oder ähnliche Worte allein oder in Verbindung mit anderen Worten, insbesondere auch in der Wortfolge „Cafe-Konditorei“, „Kaffee-Konditorei“ oder „Konditorei-Cafe“, nur in der äußeren Geschäftsbezeichnung jener Betriebsstätten verwenden, in denen sie die Tätigkeiten des Gewerbes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 39 GewO 1973) ausüben.
Schlagworte
Süßwaren, Eis, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger,
Speiseeis
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
10006708
Dokumentnummer
NOR12073098
alte Dokumentnummer
N51981170710
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