§ 2.
§ 1 gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; § 1 gilt weiters nicht, wenn die auf einen solchen Standort lautende Berechtigung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltenen Berechtigung für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
10006708
Dokumentnummer
NOR12087066
alte Dokumentnummer
N5199552423J
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