§ 1
Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen:
- 1. Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),
- 2. Klebstoffe und Leime,
- 3. Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,
- 4. Tapeten,
- 5. Fliesen,
- 6. Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,
- 7. Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,
- 8. Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
- 9. Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- 10. kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen,
- 11. Tiernahrung,
- 12. Wolle, Garne und Zwirne und
- 13. Schmieröle.
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