§ 2
Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen:
- 1. Gebäck,
- 2. Eier,
- 3. Grapefruits,
- 4. Zitronen,
- 5. Kiwi und
- 6. Paprika.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen:
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