Anbringen
§ 1
Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,
- 1. die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt Austria (AMA) gerichtet werden und
- 2. die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,
wird die Einreichung in jeder technisch möglichen Weise zugelassen.
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