§ 1.
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
- – Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988,
- – Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
- – Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988,
- – Lohnbescheinigungen gemäß § 84a EStG 1988,
- – Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 und
- – Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988
- hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
- – den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),
- – die Bundesbesoldung sowie
- – das Arbeitsmarktservice
- kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20003537
Dokumentnummer
NOR40260527
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