Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Staatsgrenze:
die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien,
- 2. Anlage:
eine der Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach).
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